Berufsgenossenschaftliche
Unfallverhütungsvorschriften

    Nach der Unfallverhütungsvorschrift BGV A2 (zuvor VBG 4) § 5
    hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass alle elektrischen
    Anlagen und Betriebsmittel vor der ersten Inbetriebnahme, nach
    jeder Änderung, Instandsetzung und in regelmäßigen Zeit-
    abständen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand hin geprüft
    werden. Diese Prüfung erfolgt mit geeignetem Prüfgerät sowie
    durch entsprechend unterwiesenes Personal mit gleichzeitiger
    Anlehnung an die VDE-Bestimmungen.

    Dies gilt auch für alle Beschaffungen im Rahmen der Einrichtung
    von z.B.:

    • Konferenzräumen
    • Veranstaltungshallen
    • Theatern
    • Öffentlichen Gebäuden etc.

     

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